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Ab dem 19. Juni 2026 gilt in der gesamten EU eine neue, gesetzliche Pflicht für Online-Händler: Sie müssen eine digitale Widerrufsfunktion, den sogenannten Widerrufsbutton, auf ihrer Website bereitstellen. Ziel ist es, dass Verbraucher Online-Verträge genauso einfach widerrufen können wie sie abgeschlossen wurden, indem sie einen eindeutig beschrifteten Button, beispielsweise mit „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“, nutzen können.
Worum geht es genau?
Die neue Regelung betrifft Fernabsatzverträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen, die über eine Online-Oberfläche abgeschlossen werden können. Eine Online-Benutzeroberfläche umfasst Softwarelösungen, darunter Websites oder deren Abschnitte sowie Anwendungen, einschließlich mobiler Apps. Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche zustande kommen, wie z.B. telefonisch, durch E-Mail-Korrespondenz, per Post oder im stationären Handel, sind davon ausgenommen.
Abb. 1: Der Widerrufsbutton im B2C-Bereich
Was ist der Widerrufsbutton?
Der Widerrufsbutton ist eine neue, gesetzlich vorgeschriebene elektronische Funktion, die Verbrauchern helfen soll, Verträge, die sie online abgeschlossen haben, leichter zu widerrufen.
Die EU-Gesetzgebung zielt darauf ab, den Widerruf von Verträgen so einfach zu gestalten wie den Vertragsschluss selbst – mit nur wenigen Klicks. Die neue Verpflichtung resultiert aus der EU-Richtlinie 2023/2673, deren Ziel es ist, den Verbraucherschutz zu verbessern. Diese sieht die Etablierung einer europaweit „funktionierenden und leicht zugänglichen“ elektronischen Widerrufsmöglichkeit vor.
Obwohl der Gesetzestext von einer „Widerrufsfunktion“ ausgeht, hat sich der Begriff „Widerrufsbutton“ in der Praxis bereits etabliert. Diese stellt eine zusätzliche Möglichkeit dar, für den Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Sie ergänzt die bisherigen Methoden wie den Widerruf per Brief oder E-Mail, ersetzt diese jedoch nicht.
Wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?
Für alle Unternehmer, die im elektronischen Geschäftsverkehr Verträge mit Verbrauchern abschließen, ist der Online-Widerrufsbutton verpflichtend. Eine Verpflichtung besteht für Sie, wenn Sie:
- in Ihrem Online-Shop Produkte an Endkunden verkaufen
- digitale Services oder Produkte wie E-Books, Online-Kurse oder Streaming bereitstellen
- eine Plattform mit Abonnements oder regelmäßigen Leistungen betreiben
- Finanzdienstleistungen wie Darlehen, Versicherungen oder Anlageprodukte anbieten
Hinweis: Die Verpflichtung besteht nur, wenn der Kunde ein Verbraucher ist und ein Widerrufsrecht nach geltendem Recht existiert – dies ist normalerweise bei B2C-Fernabsatzverträgen der Fall.
Wann braucht man keinen Widerrufsbutton?
Ein Widerrufsbutton ist nicht erforderlich, wenn trotz Fernabsatzvertrag kein Widerrufsrecht besteht, z. B.
- Waren, die individuell nach Kundenwunsch hergestellt werden
- Waren mit kurzer Haltbarkeit, wie frische Lebensmittel
- Versiegelte Waren, die aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen grundsätzlich nicht zurückgegeben werden können, wenn das Siegel entfernt wurde
- Ton- oder Videoaufnahmen sowie Computersoftware in versiegelten Verpackungen
- Buchungen für Freizeitaktivitäten mit festgelegtem Termin (z.B. Konzertkarten, Flugtickets)
Hinweis: Außerdem gilt die Pflicht nicht für B2B-Verträge, an denen keine Verbraucher beteiligt sind.
Wie muss der Widerrufsbutton optisch gestaltet sein?
Der Button für den Widerruf muss gut sichtbar, an einer prominenten Stelle und leicht erreichbar sein. Er sollte sich vom übrigen Design der Website abheben und gut lesbar sein. Wenn die Widerrufsfunktion beispielsweise in der Fußzeile der Online-Oberfläche angezeigt wird, sind besondere Maßnahmen für eine gute Lesbarkeit erforderlich, wie die Auswahl von Farben oder Kontrasten sowie eine hervorgehobene Platzierung, um die Widerrufsfunktion klar von anderen Informationen wie den AGB, dem Impressum oder Ähnlichem zu unterscheiden.
Welche Funktionen muss der Widerrufbutton haben?
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, ein zweistufiges Verfahren anzuwenden. Der Klick auf den ersten Button („Vertrag widerrufen“) sollte nicht sofort den Widerruf auslösen. Der Verbraucher muss stattdessen auf eine separate Seite geleitet werden, auf der ein Widerrufsformular zu finden ist. Ein gut lesbarer Bestätigungsbutton, der nur die Worte „Widerruf bestätigen“ oder eine ähnliche eindeutige Formulierung enthält, löst die zweite Stufe aus.
Muss es zwingend ein Widerrufsbutton sein?
Nein, im Gesetzestext ist von einer „Widerrufsfunktion“ die Rede. Zwar wird dies in der Praxis meist als Schaltfläche (Button) umgesetzt, aber auch andere klar erkennbare Lösungen, wie ein hervorgehobener Link zur Widerrufsfunktion, sind zulässig.
Das Widerrufsformular: Welche Kundendaten sind Pflicht?
Die Vorgaben des Gesetzgebers zu den Daten, die im Widerrufsformular abgefragt werden dürfen, sind eindeutig. Um den Widerruf eindeutig dem jeweiligen Vertrag zuordnen zu können, dürfen nach dem Prinzip der Datensparsamkeit nur die folgenden Informationen vom Verbraucher abgefragt werden:
- der Name des Verbrauchers
- Informationen zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte (z. B. Bestellnummer, Auftragsnummer oder Vertragsnummer)
- Informationen zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, über das dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf zugesendet wird (häufig: E-Mail).
Laut der Begründung des Gesetzes zum deutschen Gesetzentwurf muss aus den Angaben deutlich hervorgehen, welchen Vertrag oder welchen Teil des Vertrags der Verbraucher widerrufen möchte. Wenn also mehrere Verträge abgeschlossen worden oder der Vertrag mehrere Waren oder Dienstleistungen umfasst, muss die Angabe des Vertrags oder Vertragsteils, den es zu widerrufen gilt, konkretisiert werden. Es ist möglich, dies durch eine Auswahl in einer Bestellübersicht, wie etwa über das Kundenkonto, zu tun. Dadurch kann auch die Möglichkeit geschaffen werden, nur einen Teil des Vertrags – konkret einzelne Waren oder Dienstleistungen – zu widerrufen.
Darf man nach einem Widerrufsgrund fragen?
Es ist nicht erlaubt nach einem Grund für den Widerruf zu fragen! Das Gesetz erlaubt es Verbrauchern ausdrücklich, „ohne Angabe von Gründen“ zu widerrufen. Würde der Grund abgefragt, könnte das als Versuch gewertet werden, den Verbraucher umzustimmen oder das Widerrufsrecht einzuschränken. Eine zusätzliche Abfrage des Widerrufsgrundes dürfte jedoch unproblematisch sein, sofern es sich dabei um eine optionale Angabe handelt, die der Verbraucher nicht machen muss, um den Widerrufsprozess abzuschließen.
Was muss nach dem Absenden des Widerrufsformulars geschehen?
Nachdem der Verbraucher seine Widerrufserklärung durch Klicken des Bestätigungsbuttons abgeschickt hat, ist der Händler verpflichtet, ihm sofort eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu senden. Normalerweise wird dies durch eine automatisierte E-Mail realisiert, die den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die exakte Uhrzeit des Eingangs enthält. Der Händler hat die Bestätigung umgehend, also ohne schuldhaftes Zögern, zu versenden.
Bei der Erstellung der Eingangsbestätigung sollte gemäß der Gesetzesbegründung des deutschen Gesetzentwurfs darauf geachtet werden, dass nicht unbeabsichtigt der Eindruck entsteht, die materielle Wirksamkeit des Widerspruchs sei bereits geprüft worden (zum Beispiel durch Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt.“ oder Ähnliches). Es kann sinnvoll sein, in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Wirksamkeit und des Umfangs der Widerrufserklärung noch aussteht.
Was passiert nach einem erfolgreichen Widerruf?
Nun ist der Händler verpflichtet, den Vertrag rückgängig zu machen und eventuell geleistete Zahlungen zu erstatten. Hat die Lieferung der Ware bereits stattgefunden, so kann der Unternehmer eine Rückzahlung des Kaufpreises verweigern, bis er die Ware erhalten oder der Verbraucher die Rücksendung belegt hat.
Muss die Widerrufsfunktion auch für Gastbestellungen möglich sein?
Die DSK gab im März 2022 den Hinweis heraus, dass Onlinehändler in der Regel verpflichtet sind, Gastbestellungen anzubieten, um datenschutzkonform zu handeln. Demzufolge überrascht es nicht, dass nun auch nicht registrierte Kunden die Möglichkeit bekommen müssen, die Widerrufsfunktion zu nutzen. Der Gesetzgeber möchte garantieren, dass auch Gastbesteller ihren Widerruf so einfach wie die Bestellung durchführen können.
Muss die Widerrufsbelehrung angepasst werden?
Ja, die Widerrufsbelehrung ist anzupassen. In Zukunft ist eine Belehrung über „das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion“ erforderlich. Die Muster-Widerrufsbelehrung wird ebenfalls angepasst und um einen Hinweis auf die Möglichkeit der Online-Ausübung des Widerrufsrechts ergänzt. Es ist jedoch wichtig, die Widerrufsbelehrung nicht vorschnell zu ändern, da eine solche vorzeitige Anpassung den derzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen widersprechen und somit möglicherweise ein Abmahnrisiko verursachen könnte.
Muss die Datenschutzerklärung angepasst werden?
Auch die Datenschutzerklärung muss aktualisiert werden. Es ist insoweit notwendig, Informationen darüber bereitzustellen, welche Daten während des Widerrufsprozesses erhoben und verarbeitet werden und wie lange ihre Speicherung erfolgt. Hierbei ist der Grundsatz der Datensparsamkeit gemäß DSGVO zu berücksichtigen, der es untersagt, mehr Daten als unbedingt notwendig abzufragen. Beachten Sie, dass es unzulässig ist, einen Widerrufsgrund zwingend abzufragen.
Quellen: eRecht 24, IT-Recht Kantlei München
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Bei Fragen wenden Sie sich auch gerne an uns – telefonisch unter 0341 – 248 667 27 oder per Mail an info@agentur-fuer-digitale-medien.de. In einem kostenfreien Gespräch beantworten wir Ihre Fragen zum Thema „Widerrufsbutton für Online-Händler ab 19.06.2026“. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Häufig gestellte Fragen
Der Hauptunterschied besteht darin, dass ein Widerruf einen Vertrag rückwirkend aufhebt, als hätte er nie bestanden. Eine Kündigung beendet einen bestehenden Vertrag nur für die Zukunft. Ein Widerruf ist meist nur innerhalb eines festgelegten Zeitraums (z. B. 14 Tage) ohne Begründung möglich, während eine Kündigung von der Dauer des Vertrags und den vereinbarten Kündigungsfristen abhängt.
Der „Widerrufsbutton“ bringt ab dem 19. Juni 2026 eine neue gesetzliche Verpflichtung für alle mit sich, die online an Verbraucher verkaufen. Ziel ist es, den Widerruf von Online-Käufen mit einem Klick genauso einfach zu gestalten wie die Bestellung selbst, anstatt ihn per E-Mail oder Brief vorzunehmen.
Online-Händler sind grundsätzlich verpflichtet, den Kaufpreis nach einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen zu erstatten, gemäß § 357 Abs. 1 BGB.
Ja, ein per E-Mail erfolgender Widerruf ist gültig, da er ohne Einhaltung einer Form erklärt werden kann. Die E-Mail sollte aber klar formuliert sein, damit der Verkäufer den Widerruf erkennt. Um sicherzustellen, dass Ihr Widerruf nachweislich fristgerecht eingeht, sollten Sie auf eine Bestätigung des Unternehmers warten oder auf andere eindeutig nachvollziehbare Weise widerrufen, z.B. via Einwurfeinschreiben.
Ein Widerruf bewirkt, dass der Vertrag oder Verwaltungsakt rückgängig gemacht wird und die Beteiligten nicht mehr an die Willenserklärung gebunden sind. Beim Verbrauchervertrag erfolgt eine Umwandlung des Vertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis, was die sofortige Rückgewährung empfangener Leistungen zur Folge hat. Ein Widerruf eines Verwaltungsakts bewirkt, dass dessen Wirkung für die Zukunft erlischt; bei belastenden Akten gilt dies auch rückwirkend.
Wirkung bei Verbraucherverträgen:
- Lösung von der Willenserklärung: Der Verbraucher ist nicht mehr an den Vertrag gebunden.
- Rückabwicklung: Der Vertrag wird in ein Rückgewährverhältnis umgewandelt. Die empfangenen Leistungen sind unverzüglich zurückzugeben.
- Rückzahlung: Wurde die Ware bereits bezahlt, muss der Verkäufer das Geld innerhalb von 14 Tagen nach Widerrufserklärung zurückzahlen.
- Rücksendung: Grundsätzlich trägt der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung, es sei denn, der Händler hat etwas anderes vereinbart oder den Verbraucher nicht korrekt über die Kosten informiert.
Weitere wesentliche Aspekte:
- Damit der Widerruf wirksam ist, muss er innerhalb der Frist erfolgen.
- Die Erklärung soll eindeutig sein. Das Wort „Widerruf“ muss nicht zwingend verwendet werden, wird aber zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen.
- Der Widerruf als einseitige Willenserklärung ist eine empfangsbedürftige Erklärung.
- Ein Widerruf ist unwiderruflich und kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden.