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Neue KI-Kennzeichnungspflichten gelten ab dem 2. August 2026 nach dem EU AI-Act für bestimmte KI-Inhalte und KI-Interaktionen. Kennzeichnungspflichtig sind insbesondere KI-generierte Texte, Bilder, Audio- und Videoinhalte, Deepfakes sowie KI-Interaktionen mit Menschen.
Hintergrund
Der EU AI-Act ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und wird schrittweise umgesetzt. Bestimmte KI-Anwendungen mit unannehmbarem Risiko sind seit Februar 2025 verboten und seit August 2025 gelten die Regeln für allgemeine KI-Modelle (GPAI) sowie das Governance-Gerüst. Am 2. August 2026 wird nun der Großteil des Gesetzes wirksam – einschließlich der Transparenz- und KI-Kennzeichnungspflichten aus Art. 50 KI-VO und der Pflichten für Betreiber von Hochrisiko-KI.
Was genau muss gekennzeichnet werden?
Wichtig ist die Rollenfrage. Der AI-Act differenziert zwischen Anbietern wie OpenAI oder Midjourney und Betreibern, die in ihren Unternehmen fertige KI-Systeme verwenden. In den meisten Fällen sind Unternehmen Anwender oder sog. Betreiber. Die Pflichten greifen überall dort, wo KI sichtbar oder hörbar eingesetzt wird – etwa auf der Website, in Werbemaßnahmen oder in der Kommunikation mit Kunden:
- KI-Interaktionen, also etwa Chatbots oder virtuelle Assistenten, die mit Menschen kommunizieren
- KI-generierte oder wesentlich KI-bearbeitete Texte, Bilder, Fotos, Videos und Audioinhalte
- Deepfakes, die klar als manipulierte Inhalte erkennbar sein müssen
Bedeutung für Unternehmen
Die KI-Kennzeichnung muss klar, verständlich und gut sichtbar sein. Ein versteckter Hinweis in den AGB oder im Footer einer Webseite reicht dafür nicht aus. Zusätzlich müssen KI-Inhalte technisch markiert werden, z. B. über Metadaten, Wasserzeichen oder ähnliche Labels, damit KI-Systeme sie auch erkennen können. Praktisch heißt das für Unternehmen, dass sie neben dem sichtbaren Hinweis auch die technische Auszeichnung in ihren Veröffentlichungsprozessen beachten müssen.
Bisher sind keine festen Formulierungen für die KI-Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben, aber es ist wichtig, dass ein Nutzer sofort erkennt, wenn er es mit KI oder KI-generierten Inhalten zu tun hat.
Checkliste für Website, Social Media und interne Nutzung
KI-Kennzeichnungspflicht auf Webseiten
- Prüfen, welche Inhalte ganz oder teilweise mit KI erstellt oder überarbeitet wurden.
- KI-gestützte Chatbots, Assistenten oder Formular-Hilfen sichtbar als KI kennzeichnen.
- KI-generierte Bilder, Grafiken, Videos oder Audioinhalte direkt am Inhalt markieren.
- Bei Posts, Ratgebern oder Produkttexten festlegen, wann ein Hinweis nötig ist.
- Sicherstellen, dass der Hinweis leicht auffindbar, klar verständlich und nicht versteckt ist.
- Standard-Formulierungen für Redaktion, Marketing und Kundenservice definieren.
- Verantwortlichkeiten festlegen: Wer prüft, wer kennzeichnet, wer gibt frei?
- Alte Inhalte inventarisieren und bei Bedarf nachträglich kennzeichnen.
Formulierungsbeispiele:
- „Dieser Inhalt wurde ganz oder teilweise mit Unterstützung von KI erstellt.“ oder
- „Dieser Text / Inhalt / diese Grafik / dieses Bild wurde von einem KI-System generiert.“
- „Sie chatten mit einem KI-gestützten Assistenten.“
- „Sie kommunizieren mit einem KI-System.“
- „Die Antwort auf Ihre Frage wird von einer KI erzeugt.“
KI-Kennzeichnungspflicht in Social-Media-Kanälen
- Vor jedem Post prüfen, ob KI beim Text, Bild, Video oder Audio mitgewirkt hat.
- KI-generierte oder stark KI-bearbeitete Inhalte direkt im Post oder in der Caption kennzeichnen.
- Bei Reels, Stories und Kurzvideos Kennzeichnung so platzieren, dass sie sofort sichtbar ist.
- Bei Werbeanzeigen und gesponserten Inhalten doppelt prüfen: Werbekennzeichnung und KI-Hinweis sind getrennte Themen.
- Bei wiederverwendeten Vorlagen, automatisierten Posts und Content-Workflows klare interne Regeln nutzen.
- Für Deepfakes, synthetische Stimmen oder Gesichter besondere Freigabeprozesse einführen.
- Influencer- und Agenturbriefings um klare Kennzeichnungsvorgaben ergänzen.
- Plattform-spezifische Funktionen zur KI-Kennzeichnung nutzen, falls verfügbar.
KI-Kennzeichnungspflicht in der Unternehmensorganisation
- Eine kurze Policy für KI-Nutzung schreiben.
- Mitarbeitende schulen, was kennzeichnungspflichtig ist und was nicht.
- Ein Freigabe-Template für Posts und Seiteninhalte einführen.
- Regelmäßig prüfen, ob neue Tools oder Prozesse zusätzliche Kennzeichnung erfordern.
- Dokumentieren, welche Inhalte mit KI entstanden sind und wie sie markiert wurden.
Maschinenlesbarkeit gewährleisten
Für KI-generierte Bilder auf Webseiten und in Social-Media-Kanälen gilt:
- bekommen ein eingebettetes Metadatum wie ai_generated=true oder ein standardisiertes Metadaten-Vokabular wie IPTC/XMP oder ein C2PA-Manifest. Die IPTC empfiehlt für KI-erzeugte Bilder den Wert „trainedAlgorithmicMedia“ im Feld digitalSourceType und für Bearbeitungen mit KI nennt sie „compositeWithTrainedAlgorithmicMedia“.
- bekommen einen Herkunfts-Hinweis nach einem Provenienz-Standard
- bekommen zusätzlich einen sichtbaren Text wie „KI-generiert“.
Für KI-generierte Video auf einer Webseite oder in Social-Media-Kanälen gilt:
Beim Hochladen eines KI-Videos wird in die Datei ein technischer Marker geschrieben, der auch nach der Veröffentlichung noch auslesbar bleibt. Sichtbar daneben steht in der Caption: „Video mit KI erstellt.“
Ausnahmen
Wenn der KI-Einsatz für die Nutzer schon offensichtlich ist, kann eine zusätzliche Kennzeichnung entfallen. Für redaktionell verantwortete Inhalte mit menschlicher Kontrolle können – je nach Einsatzbereich – ebenfalls Ausnahmen gelten (Quelle: Haufe).
Fazit
Bis 2. August 2026 sollten Unternehmen, Agenturen, Kanzleien und Freiberufler ihre Prozesse rund um Veröffentlichungen und Chatbots überprüfen. Das ist besonders relevant für Marketing, Kundenservice, Social Media, Websites und die automatisierte Text- oder Bildproduktion. Die reine Kennzeichnung reicht nicht allein aus; KI-Inhalte müssen als solche auch von KI-Systemen erkennbar sein, es braucht zusätzlich einen sauberen Datenschutz-Hinweis, passende Rechtsgrundlage und ein Löschkonzept für Chatdaten.
Die Transparenzpflichten des EU AI-Act und die DSGVO greifen hier zusammen.
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FAQ
Ja, wenn KI im Unternehmen eingesetzt wird. Art. 50 KI-VO unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße, sondern nach Nutzung. Wer KI-Systeme im Marketing, Service oder Vertrieb einsetzt, ist als Betreiber betroffen. Kleinunternehmen profitieren allerdings von gestaffelten Bußgeldsätzen und können laut IHK Übergangsfristen leichter nutzen.
Ja, sobald die Inhalte veröffentlicht werden und nicht eindeutig als Satire oder Kunst zu erkennen sind. Bei KI-generierten Bildern, Videos und Audios ist eine sichtbare oder hörbare Kennzeichnung für Menschen erforderlich, zusätzlich zu einer maschinenlesbaren Markierung in den Metadaten. Es ist möglich, dass rein redaktionelle Überarbeitungen, die den Charakter des Inhalts wesentlich verändern, von der Pflicht ausgenommen sind.
Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten gemäß Artikel 50 können Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des globalen Jahresumsatzes verhängt werden. Der anwendbare Betrag variiert je nach Einzelfall und Schwere des Verstoßes. Die Bundesnetzagentur fungiert als nationale Aufsichtsbehörde in Deutschland. Sie hat die Befugnis, Untersuchungen zu starten und Sanktionen zu verhängen.
Nein. Der Hinweis muss an dem Touchpoint sichtbar sein, an dem KI eingreift, also direkt am Chatbot, am KI-generierten Bild oder am KI-Text. Die Transparenzpflicht ist nicht erfüllt, wenn ein Hinweis im Footer angebracht ist oder eine nicht offensichtlich erkennbare Passage in der Datenschutzerklärung enthalten ist.
Der Betreiber, sprich das Unternehmen, das den Chatbot auf der Website verwendet. Selbst wenn die KI von einem externen Anbieter stammt, ist der Webseitenbetreiber für die Integration, Kennzeichnung und korrekte Funktion verantwortlich.
Quellen: BRAVE LEO am 02.07.2026 um 14:10Uhr und PERPLEXITY am 02.07.2026 um 14:42 Uhr
Hinweis: Dieser Inhalt wurde ganz oder teilweise mit Unterstützung von KI erstellt.
