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Barrierefreie Webseiten sind Webseiten, die so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen genauso einfach genutzt werden können wie von Menschen ohne Behinderungen. Dies bedeutet, dass die Webseiten so konzipiert sind, dass sie von Menschen mit verschiedenen Arten von Behinderungen, wie z.B. Sehbehinderungen, Hörschäden oder motorischen Einschränkungen, genutzt werden können.

Das Wichtigste in Kürze

Die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, kurz: EAA) wird durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in das deutsche Recht übertragen. Der Zweck besteht darin, Menschen mit Behinderung den Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu erleichtern und somit ein selbstbestimmteres Leben zu fördern.

Gültigkeit

Das BFSG gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 veröffentlicht werden. Alle Produkte und Dienstleistungen, die gemäß dem Gesetz relevant sind, müssen ab diesem Tag barrierefrei gestaltet werden. Eine Übergangsfrist bis 2030 gilt für Produkte, die bis zum Stichtag bereits im Handel waren.

Anwendungsbereiche

Insbesondere öffentliche Einrichtungen, wie Zahlungsterminals, Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten, Check-In-Terminals, Verbraucherendgeräte und E-Book-Reader werden in § 1, Abs. 2ff. BFSG als Beispiele genannt. Im privatwirtschaftlichen Sektor sind Telekommunikationsdienstleister und Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit interaktiven Selbstbedienungsterminals im europäischen Raum zur Umsetzung verpflichtet.

Dazu muss das Produkt oder die Dienstleistung unmittelbar an Endkunden (B2C) erbracht werden.

Kostenloser BFSG-Check

Ist Ihr Unternehmen zur Verwendung von barrierefreien Webseiten und der Umsetzung des BFSG verpflichtet? Dank eines kostenlosen Online-Tools können Sie dies nun ganz leicht ermitteln: zum BFSG-Check

Barrierefreie Webseiten

© NETPROFIT, Quelle: https://bfsg-gesetz.de/check/

Was genau muss barrierefrei sein?

Im Bereich Internetdienstleistungen sind Webseiten, Apps und Recruitingplattformen betroffen sowie Online-Ticketsysteme für – aktuell – öffentliche Dienstleistungen, wie Online-Fahrkarten oder Flugtickets. Es gibt verschiedene Anforderungen an barrierefreie Webseiten, die sich auf die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Webseiten beziehen. Einige der wichtigsten Anforderungen sind:

  • WCAG 2.1: Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 sind eine Sammlung von Richtlinien, die die Barrierefreiheit von Webseiten regeln. Sie umfassen Anforderungen an die Zugänglichkeit von Texten, Bildern, Formularen und anderen Elementen auf Webseiten.
  • BITV 2.0: Die Barrierefreie Informationstechnologie-Verordnung (BITV) 2.0 ist eine Verordnung, die die Barrierefreiheit von Webseiten der öffentlichen Verwaltung regelt.
  • EU-Webseitenrichtlinie: Die EU-Webseitenrichtlinie ist eine Richtlinie, die die Barrierefreiheit von Webseiten öffentlicher Stellen in der Europäischen Union regelt.
Ausnahmen

Handelt es sich um ein reines B2B-Unternehmen ist man von der Umsetzung des BFSG vorerst befreit. Weiterhin ausgenommen sind B2C-Unternehmen,

  • die weniger als zehn Beschäftigte haben
  • deren Jahresumsatz höchstens 2 Millionen Euro beträgt
  • Deren Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt

Um die Ausnahmeregelung anwenden zu können, müssen alle 3 Punkte erfüllt sein!

Dieses Gesetz gilt nicht für Webseiten und mobile Anwendungen mit den folgenden Inhalten:

  • aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
  • Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
  • Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
  • Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt wer- den noch dessen Kontrolle unterliegen;
  • Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
Zusammenfassung

Barrierefreie Webseiten sind wichtig, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu schützen und um die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Webseiten zu verbessern. Es gibt verschiedene Anforderungen an barrierefreie Webseiten. Nach unseren Tests gibt es aktuell jedoch kein Tool, das die Barrierefreiheit einer Website zuverlässig automatisiert prüfen kann.


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Häufig gestellte Fragen

Barrierefreie Webseiten sind Webseiten, die so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen genauso einfach genutzt werden können wie von Menschen ohne Behinderungen.

Typische Beeinträchtigungen sind:

  • Sehschwäche in allen möglichen Ausprägungen
  • Schwerhörigkeit bis hin zur Gehörlosigkeit
  • Geistige Beeinträchtigungen

Die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) legen die technischen und inhaltlichen Anforderungen fest, die erfüllt sein müssen, um eine Website als barrierefrei zu kennzeichnen.

Eine Website gilt als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit unterschiedlichen Einschränkungen, wie zum Beispiel Sehbehinderungen, Gehörlosigkeit oder motorischen Einschränkungen, uneingeschränkt zugänglich ist. Das umfasst unter anderem:

  • Gebrauch von verständlicher und einfacher Ausdrucksweise
  • Textalternativen zu Bildern, Audios und Videos sind verfügbar
  • Ermöglichung der Steuerung per Tastatur, nicht nur per Maus
  • Verifizierbarkeit durch automatisierte Hilfsmittel

Das BFSG gilt für alle Produkte und Dienstlungen, die nach dem 28. Juni 2025 veröffentlicht werden. Alle Produkte und Dienstleistungen, die gemäß dem Gesetz relevant sind, müssen ab diesem Tag barrierefrei gestaltet werden. Eine Übergangsfrist bis 2030 gilt für Produkte, die bis zum Stichtag bereits im Handel waren.

Insbesondere öffentliche Einrichtungen, wie Zahlungsterminals, Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten, Check-In-Terminals, Verbraucherendgeräte und E-Book-Reader werden in § 1, Abs. 2ff. BFSG als Beispiele genannt. Im privatwirtschaftlichen Sektor sind Telekommunikationsdienstleister und Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit interaktiven Selbstbedienungsterminals im europäischen Raum zur Umsetzung verpflichtet.

Dazu muss das Produkt oder die Dienstleistung unmittelbar an Endkunden (B2C) erbracht werden.

Die WCAG (Web Content Accessibility Guideline) stellt eine auf EU-Ebene geltende Richtlinie dar, die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Internet festlegt. An vielen Stellen sind Ihre Vorgaben bereits in nationales Recht umgesetzt worden oder haben staatliche Regelungen geprägt. Ausgangspunk ist das US-Gesetz ADA (Americans with Disabilities Act). Für Firmen, die ihre Produkte auch auf dem US-amerikanischen Markt anbieten, bedeutet dies Folgendes:

Nach dem ADA stellt es eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen dar, wenn bestimmte Bereiche der Website nicht barrierefrei sind.