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Das Telemediengesetz (TMG) ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung ergibt sich daraus für das Impressum jeder Webseite. Dazu wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Wer in seiner Datenschutzerklärung noch auf das veraltete TTDSG verweist, muss dies in TDDDG ändern.
Auswirkung auf die Impressumspflicht
Das Digitale-Dienst-Gesetz (DDG) ersetzt zwei Gesetze: das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG). Das TMG ist am 14. Mai 2024 außer Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung betrifft die Impressumspflicht. Bisher war die Pflicht, ein Impressum auf der Webseite einzubinden, in § 5 TMG geregelt. Diese Verpflichtung wird nun in § 5 DDG festgelegt. Es handelt sich jedoch nur um eine formale Änderung; inhaltlich ändert sich an der Impressumspflicht nichts.
Es ist anzumerken, dass keine Pflicht zur Gesetzesangabe besteht. Zur Vermeidung von Anpassungen kann auch gänzlich auf eine entsprechende Angabe verzichtet werden.
Auswirkung auf die Datenschutzerklärung
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hierbei handelt es sich lediglich um eine Namensänderung. Es ist jedoch wichtig, dass Webseitenbetreiber die korrekten Rechtsgrundlagen in der Datenschutzerklärung angeben. Finden sich in Ihrer Datenschutzerklärung also Verweise auf das nicht mehr existierende TTDSG, so sind diese zu entfernen oder in TDDDG umzubenennen.
Was sollen Webseitenbetreiber jetzt unternehmen?
Impressum aktualisieren
Das DDG gilt für alle Online-Diensteanbieter und betrifft somit fast jeden Webseitenbetreiber. Sofern im Impressum bisher auf § 5 TMG verwiesen wurde, sollten dies geändert werden. Da keine gesetzliche Pflicht zur Nennung der Gesetzesangabe besteht, kann laut eRecht24 gänzlich auf die Angabe des Paragraphen verzichtet werden.
Dasselbe gilt grundsätzlich für Hinweise auf den Dienstanbieter bzw. Verantwortlichen im Sinne des § 7 TMG. Die Angabe eines nicht mehr existenten Gesetzes könnte grundsätzlich zu einer Abmahnung führen.
Datenschutzerklärung aktualisieren
Wenn die Datenschutzerklärung auf das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) verweist, muss stattdessen auf das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) verwiesen werden.
Quelle: eRecht24
Letztes Update: 01.06.2024